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Erst- und Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen

Das geben DIN VDE 0100-600 und DIN VDE 0105 vor

Die Erst- und Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen werden durch die DIN VDE 0100-600 und die DIN VDE 0105 geregelt. Dabei sind die Aussagen zu den Wiederholungsprüfungen sehr viel eindeutiger als zu den Erstprüfungen, die bis heute umstritten sind.

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Wir informieren Sie nachfolgend zu den Erst- und Wiederholungsprüfungen elektrischer Anlagen nach DIN VDE 0100-600 und DIN VDE 0105.

Inhalt

  • Notwendigkeit von Erstprüfungen
  • Regelung für Wiederholungsprüfungen
  • Wer darf elektrische Anlagen prüfen?
  • Prüfdienstleister für Ihre Erst- und Wiederholungsprüfungen

Sind Erstprüfungen wirklich notwendig?

Erst- und Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen

Erst- und Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen nach DGUV Vorschrift 3

Ja und Nein. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sieht solche Erstprüfungen nach § 14 Abs. 1 vor, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängig ist. Aber was bedeutet das genau? Das bedeutet genau, dass dieser Paragraf zumindest für elektrische Anlagen und Maschinen gilt, die installiert werden. Hier sind Prüfungen vor Inbetriebnahme nach VDE 0100-600 („Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 6: Prüfungen“) bzw. DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1 „Elektrische Ausrüstungen von Maschinen“) erforderlich.

Bei elektrischen Betriebsmitteln ist die Auslegung leider nicht ganz so genau. Grundsätzlich kann man hier sagen, dass eine Erstprüfung nicht notwendig ist, wenn das Betriebsmittel seitens des Herstellers geprüft wurde. Die Prüfung muss auf der Verpackung dokumentiert sein. Hinzu kommt, dass auch die mit den Betriebsmitteln arbeitenden Personen erkennen können sollten, ob diese sicher betrieben werden können.

Unser Rat: Fragen Sie unsere Prüfdienstleister, wenn die Situation nicht eindeutig ist. So gehen Sie auf Nummer sicher und wissen genau, ob Erstprüfungen notwendig sind.

Wiederholungsprüfungen sind eindeutiger geregelt

Die Wiederholungsprüfungen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DGUV Vorschrift 3 und § 4 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eindeutiger geregelt. Hier gibt es keine Ausnahmen, nur Prüffristen, die eingehalten werden müssen.

Zur Festlegung der Prüffristen muss zum einen eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Weiterhin sind die Tabellen 1A und 1B zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 sowie Tabellen 2 und 3 der Anlage zur TRBS 1201 maßgeblich.

Wer darf die Erst- und Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen durchführen?

  • 14 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung sieht vor, dass eine dazu befähigte Person beauftragt werden muss. Das bedeutet, beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen keine Fachkraft für Elektrotechnik, müssen Sie einen externen Prüfdienstleister beauftragen.

Wie werden die Elektroprüfungen dokumentiert?

Auch die Dokumentation der Elektroprüfungen ist vorgeschrieben. Hier ist der § 14 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung zuständig. Festgelegt ist, dass Prüfart, Prüfumfang und Ergebnis der Prüfung aufzuzeichnen sind. Erlaubt sind sowohl Papier-Dokumentationen als auch elektronische Dokumentationen. Für die elektronische Dokumentation bieten wir Ihnen verschiedene Formate. Teilen Sie uns einfach mit, welches Format für Sie am besten ist.

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Unser Team bietet Ihne zeitnah einen Termin, übernimmt Reparaturen im Anschluss an die Prüfung und erinnert Sie an den nächsten Prüftermin. Ob Erstprüfung oder Wiederholungsprüfung, Ihre Elektrosicherheit ist bei uns in den besten Händen.

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